Der Grundsatz dass der Schuldner dem Glaubiger keine Einwendungen entgegensetzen darf die im Schuldverhaltnis zu einem Dritten bestehen zahlt zum Allgemeingut der Zivilrechtsdogmatik Freilich kennt das BGB zahlreiche Konstellationen in denen Einwendungen aus fremdem Schuldverhaltnis durchaus zulassig sind vgl 334 359 404 417 768 986 Abs 2 BGB Bislang ist es jedoch nicht gelungen den Grundsatz und seine Ausnahmen dogmatisch prazise zu erfassen Mark Makowsky fordert eine klare Trennung zwischen dem Dogma der Unzulassigkeit von Einwendungen aus fremdem Recht exceptio ex iure tertii non datur und dem Grundsatz der Unzulassigkeit von Einwendungen aus fremdem Schuldverhaltnis Auf dem dogmatischen Fundament des schuldrechtlichen Relativitatsprinzips fuhrt er die verschiedenen Ausnahmefalle auf einheitliche Grundgedanken zuruck und unternimmt eine Systematisierung